Nachlass: Planen Sie rechtzeitig!

May 2021

Thomas Kropf

Nachlass: Planen Sie rechtzeitig!

Planen Sie Ihren Nachlass rechtzeitig!

Das menschliche Leben ist vergänglich. Der Tod war während Jahrhunderten der ständige Begleiter von uns Menschen. In unserer aufgeklärten Zeit, die voller Leben steckt, wird diese banale Tatsache aber gerne verdrängt. Die Corona-Pandemie hat diese Grundwahrheit aber mit aller Wucht wieder in den Fokus unserer Wahrnehmung gerückt.

Die wesentlichen Regelungen zum Thema Nachlass finden sich im Schweizer Zivilgesetzbuch (ZGB), v. a. in den Art. 457ff (Erbrecht) und bei verheirateten Personen zusätzlich in den Art. 181ff (Güterrecht der Ehegatten). Daneben spielen noch zahlreiche weitere Rechtsquellen eine Rolle (Sachenrecht, Vertragsrecht, Steuerrecht, Versicherungsrecht etc.) und bei internationalen Verhältnissen sind zusätzlich die entsprechenden Übereinkommen und das ausländische Recht zu berücksichtigen. Bei komplexen Sachverhalten ist es angezeigt, sich rechtzeitig fachkundigen Rat einzuholen.

Im Grundsatz gut

Das Zivilgesetzbuch wurde in seiner ursprünglichen Form vor über 100 Jahren ausgearbeitet (Das ZGB trat 1912 in Kraft). Die Formen des Zusammenlebens, die Rechte von Mann und Frau sowie die moralischen Vorstellungen haben sich seither stark gewandelt.

Das Ehe- und Erbrecht wurde in den letzten hundert Jahren mehrmals überarbeitet und den gesellschaftlichen Veränderungen angepasst.

Dennoch nötigt es mir immer wieder Respekt ab für die enorme Leistung, die der Gesetzgeber Anfang des 20. Jahrhunderts vollbracht hat! Ein komplexes, materiell einschneidendes und oftmals sehr emotionales Thema wie das Erbrecht mit ein paar Regelungen so auszugestalten, dass es für das Gros der Situationen zu befriedigenden Ergebnissen führt und zudem für spezielle Situationen flexibel einsetzbare Instrumente zur Verfügung zu stellen, ist bewundernswert.

Aus der Praxis: Wenn alles gut kommt

Ein Kunde, nennen wir ihn Fritz, den wir seit rund drei Jahrzehnten betreuen, ist letztes Jahr nach einem Routineeingriff im Spital überraschend gestorben. Er war vermögend und hinterlässt zwei Kinder und Geschwister. Seine Frau ist bereits vor einigen Jahren verstorben.

Bereits zu Lebzeiten hat Fritz immer wieder Erbvorbezüge an seine Kinder ausgerichtet.

Fritz hatte mit seiner Frau einen Ehe- und Erbvertrag abgeschlossen sowie einen Vorsorgeauftrag und eine Patientenverfügung gemacht. Ein Testament gibt es jedoch nicht.

Die einzigen gesetzlichen Erben sind die Kinder, die sich gut miteinander verstehen. Sie beerben ihren Vater zu gleichen Teilen und werden den Nachlass untereinander aufteilen. Besondere erbrechtliche Vorkehrungen waren nicht notwendig, da die gesetzlichen Reglungen auch dem Willen von Fritz entsprechen.

In diesen Fällen sollten Sie aktiv werden

Es gibt jedoch Situationen, in denen Sie eigene Vorkehrungen prüfen sollten, z. B.

• Zusammenleben in einem Konkubinatsverhältnis

• Vorhandensein von (nichtgemeinsamen) Kindern

• Vorhandensein grosser Vermögenswerte

• Ungleiche Vermögensverhältnisse der Partner

• Finanzielle Abhängigkeit eines Partners

• Tätigkeit als Unternehmer

• Konzentration von Vermögenswerten in Unternehmungen oder Immobilien

• Grenzüberschreitende Verhältnisse

Hierzu steht Ihnen eine reiche Palette an Möglichkeiten zur Verfügung: Testament, Ehe- und Erbvertrag, Schenkungen, Versicherungslösungen etc. Da es sich um sehr wichtige Regelungen handelt, hat der Gesetzgeber diese teilweise an Formvorschriften gebunden, die zwingend eingehalten werden müssen.

Aus der Praxis: Informieren Sie offen!

Vor einigen Jahren hatte uns ein Kunde, nennen wir ihn Emil, für den wir die Buchhaltung gemacht haben, als Willensvollstrecker eingesetzt. Er war verwitwet und lebte mit seiner Partnerin im Konkubinat. Mit seiner verstorbenen Ehefrau hatte Emil einen Ehe- und Erbvertrag abgeschlossen, von dem wir eine Kopie erhalten hatten. In einem neuen Testament setzte er seine gesetzlichen Erben auf den Pflichtteil und seine Lebenspartnerin als Alleinerbin ein.

Der Ehe- und Erbvertrag, aus den 1970er Jahren, war mit Schreibmaschine vom Notar geschrieben worden. Wie sich nach dem Tod von Emil herausgestellt hat, hatte er uns und seiner Lebensgefährtin nur eine unvollständige Kopie seines Ehe- und Erbvertrags gegeben. Der letzte Abschnitt auf einer Seite, in welchem die Neffen und Nichten der Ehegatten begünstigt wurden, war auf der Kopie vermutlich abgedeckt!

Das Notariat hat nach dem Tod von Emil den (vollständigen) Ehe- und Erbvertrag beim Bezirksgericht eingereicht. Die Neffen und Nichten wurden als gesetzliche Erben angeschrieben und haben gegen die von der Lebenspartnerin beantragte Ausstellung eines Erbscheins Einsprache erhoben. Letztlich haben sich die Parteien schliesslich vor Gericht vergleichsweise geeinigt.

Tipp: Legen Sie von Anfang an alle Karten offen auf den Tisch!

Aus der Praxis: Packen Sie's an!

Ein Kunde, nennen wir ihn Max, hat uns testamentarisch als Willensvollstrecker eingesetzt. Er lebt mir seiner zweiten Frau in der Schweiz. Beide Ehegatten haben aus erster Ehe Kinder in die Ehe eingebracht. Neben einer eigenen Wohnung, die je zur Hälfte den Ehegatten gehört, gibt es kein nennenswertes weiteres Vermögen.

Da gesetzliche Erben Schenkungen und Erbvorbezüge ausgleichen müssen, bringt eine Schenkung keine befriedigende Lösung. Die Einräumung eines Wohnrechts sichert zumindest den Verbleib des überlebenden Ehegatten in den eigenen vier Wänden. Die Pflichtteile der nichtgemeinsamen Kinder sind damit aber noch nicht abgegolten und können die finanziellen Möglichkeiten des überlebenden Ehegatten überfordern.

Da alle Kinder in guten Verhältnissen leben und ein gutes Einvernehmen zwischen ihnen und ihren Eltern besteht, sollten die Situation und die Wünsche offen dargelegt werden. Könnten die Kinder grundsätzlich von einem Erbverzicht überzeugt werden, trüge dies viel zur Beruhigung von Max und seiner Frau bei.

Tipp: Sprechen Sie die Situation und Ihre Wünsche mit Ihrem Umfeld frühzeitig und offen an. Der erste Schritt ist der schwerste, aber er lohnt sich!

Wo die Reise hin geht

Der Bundesrat möchte das Erbrecht modernisieren, damit dieses neuen Formen des Zusammenlebens (Patch-Work-Familien, Familien ohne Trauschein) und Alleinerziehenden besser gerecht wird.

Die Pflichtteile sollen reduziert (Nachkommen) oder ganz aufgehoben werden (Eltern), um dem Erblasser einen grösseren Handlungsspielraum einzuräumen. Es ist tatsächlich fragwürdig, weshalb bspw. ein Sohn, der mit 70 Jahren seinen Vater beerbt, selbst in wohlhabenden Verhältnissen lebt und während den letzten Jahrzehnten keinerlei Kontakt mehr zu seinem Vater hatte, in seinem Erbanspruch mit einem hohen Pflichtteil (3/4; Vorschlag neu: 1/2) geschützt werden sollte. (Ehepartner und eingetragene Partner soll weiterhin ein Pflichtteil von 1/2 zustehen).

Mit tieferen Pflichtteilen, vergrössert sich der Anteil, über den ein Erblasser frei verfügen kann. So können bspw. Kinder in einer Patch-Work-Familie besser abgesichert werden. Für Unternehmensnachfolgen eröffnet sich auch ein grösserer Spielraum, wobei für diesen Bereich noch spezielle Möglichkeiten geschaffen werden sollen.

Mit einer Härtefallregelung sollen faktische Lebenspartner eines Erblassers besser vor Armut geschützt werden.

Im Laufe des Jahres 2021 soll die Botschaft II des Bundesrates zur Revision verabschiedet werden. Mit einem Inkrafttreten des revidierten Erbrechts ist jedoch frühestens 2022 zu rechnen.

Fazit

Überlegen Sie sich, was im Falle Ihres Ablebens mit Ihrem Vermögen passieren soll. Verschaffen Sie sich einen Überblick über z. B. anhand Ihrer Steuererklärung.

Sind die gesetzlichen Regelungen so, dass sie Ihren Wünschen entsprechen oder müssen Sie zusätzliche, individuelle Massnahmen treffen (Testament, Ehevertrag, Erbvertrag, Versicherungslösungen)? Denken Sie dabei auch an sich selbst: Was passiert, wenn Ihre Partnerin oder Ihr Partner vor Ihnen stirbt? Sind Sie in einem solchen Szenario genügend abgesichert?

Treffen Sie auch Vorsorge für den Fall, dass Sie Ihre Handlungsfähigkeit verlieren (Vorsorgeauftrag). Möchten Sie medizinisch versorgt werden und wie weit soll diese Versorgung gehen (Patientenverfügung)? Haben Sie Wünsche für Ihre Bestattung? Stellen Sie sicher, dass Ihre Vertrauensperson weiss, wo sie die Dokumente findet.

Besprechen Sie Ihre Wünsche mit Ihren Angehörigen. Sie können jetzt noch auf Fragen und Argumente eingehen und ggf. entsprechende Vorkehrungen treffen.

Was auch immer Sie planen: Setzen Sie es um!

Quellen:
Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Bundesrat will Erbrecht modernisieren

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Disclaimer: Diese Publikation wird den Benutzern rein informativ zur Verfügung gestellt. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten hat man sich alleine auf die genannten Quellen, relevanten Gesetze und Publikationen zu beziehen. Das vorliegende Schreiben enthält eine stark zusammenfassende Beurteilung durch die Autoren. Für eine individuelle Abklärung der jeweiligen Sachverhalte nehmen Sie mit uns oder direkt mit den zuständigen Behörden Kontakt auf.

Honold Treuhand AG
Stand Mai 2021

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