COVID-19: Behalten Sie den Überblick

May 2021

Thomas Kropf

COVID-19: Behalten Sie den Überblick

COVID-19: Behalten Sie den Überblick

Am 12. März 2020 erklärte die WHO den COVID-19-Ausbruch zur Pandemie. Seither sind (Stand Mitte April 2021) 2.9 Millionen Menschen im Zusammenhang mit COVID-19 gestorben. Diese Zahl an Toten ist erschreckend. Es sollte aber auch nicht vergessen werden, dass in jedem "normalen" Jahr viel mehr Menschen an Hunger sterben oder das gefährliche Ebola-Virus auch 2021 wieder ausgebrochen ist, z. B. im Kongo.

Aufgrund der Corona-Pandemie haben die meisten Staaten sehr weitgehende Massnahmen verhängt und die Grundrechte der Menschen eingeschränkt. Um die negativen finanziellen Auswirkungen dieser Massnahmen etwas zu mildern, wurden verschiedene Hilfsangebote aufgegleist.

Kurzarbeitsentschädigung (KAE)

Als eine der wichtigsten Sofortmassnahmen wurden die Hürden zum Bezug von KAE deutlich gesenkt und das Verfahren vereinfacht. Dieses vereinfachte Verfahren wurde bis 30. Juni 2021 verlängert.

So erhalten Geringverdiener (max. CHF 3'470) zwischen dem 1. Dezember 2020 und 30. Juni 2021 100 % KAE. Der Selbstbehalt für Arbeitgeber wurde für März 2020 bis Juni 2021 aufgehoben (ab 1. Juli 2021 soll er einen Tag betragen). KAE kann auch bei einem bestehenden Überzeitguthaben geltend gemacht werden (bis 30. Juni 2021). Seit 1. September 2020 beträgt die maximale Bezugsdauer 18 Monate (bisher 12 Monate), wobei der Bundesrat das Recht hat, die Dauer auf 24 Monate zu erhöhen.

Der Arbeitgeber muss eine Voranmeldung einreichen. Die kantonale Ausgleichskasse prüft das Gesuch. Anschliessend muss die Abrechnung innert drei Monaten nach Ende der Anspruchsperiode eingereicht werden.

Bis Ende 2020 wurden die Gesuche und Abrechnungen beim AWA eingereicht (Zürich), seit 1. Januar 2021 erfolgt die Anmeldung und das Einreichen der Abrechnungen zentral über eine Plattform des Seco (www.arbeit.swiss).

Am 20. März 2021 ist das geänderte COVID-19-Gesetz in Kraft getreten. Danch muss weiterhin eine Voranmeldung eingereicht werden, die Voranmeldefrist wurde jedoch aufgehoben und die Bewilligung ist während sechs Monaten gültig. Eine Aufhebung der Voranmeldefrist ist auch rückwirkend ab 1. September 2020 möglich. Das Gesuch sowie die angepassten Abrechnungen mussten jedoch bis spätestens 30. April 2021 eingereicht werden.

Am 18.12.2020 wurden weitere Verschärfungen verhängt. Die von diesen Massnahme Betroffenen können rückwirkend Kurzarbeitsentschädigung verlangen. Auch dieser Antrag sowie die entsprechenden Abrechnungen mussten bis spätestens 30. April 2021 eingereicht werden.

Das Kantonsgericht Luzern hat am 26. Februar 2021 entschieden, dass Ferien- und Feiertage bei der KAE zu berücksichtigen seien. Das SECO hat verlautbart, dass es diesen Entscheid weiterziehen werde und bittet darum, keine entsprechenden Anträge einzureichen…

Härtefallgelder

Die Fixkosten von Betrieben, die aufgrund der beschlossenen Massnahmen geschlossen bleiben müssen, sind nicht gedeckt und führen bei diesen zum Teil zu hohen Verlusten. Deshalb wurde beschlossen diesen Unternehmen mit Darlehen und À-fonds-perdu-Beiträgen unter die Arme zu greifen (COVID-19-Härtefallverordnung).

Ein betroffenes Unternehmen muss seinen Sitz in der Schweiz haben (Art. 2 Abs. 1) und profitable und überlebensfähig sein (Art. 4 Abs. 1 lit. a). Es muss auch bereits Massnahmen ergriffen haben, seine Liquidität und Kapitalbasis zu schützen (Art. 4 Abs. 1 lit. b), die Umsatzeinbusse muss zudem mindestens 40 % betragen, dies im Vergleich zum Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 (Art. 5 Abs. 1).

Wer seinen Betrieb zwischen dem 1. November 2020 und 30. Juni 2021 während mindestens 40 Tagen schliessen musste, geniesst Erleichterungen an die zu erbringenden Nachweise (Art. 5b).

Betriebe, die nur einen Teil ihrer Tätigkeit einstellen mussten, können mittels einer Spartenrechnung für diese betroffenen Bereiche Unterstützung beantragen (Art. 2a).

Die Härtefallgelder, die nicht zurückbezahlt werden müssen (À-fonds-perdu-Beiträge), sind bei Unternehmen mit einem Umsatz bis CHF 5 Millionen auf 20 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018/2019 begrenzt, maximal aber auf CHF 1 Mio. (Art. 8a). Unternehmen mit tiefen Fixkosten und einer kleinen Marge profitieren von dieser Berechnungsweise.

Werden keine À-fonds-perdu-Beiträge, sondern Darlehen, Bürgschaften oder Garantien beansprucht, so sind diese auf 25 % des massgeblichen durchschnittlichen Umsatzes 2018/2019 beschränkt, maximal aber auf CHF 10 Millionen. Die maximale Laufzeit der Darlehen beträgt 10 Jahre (Art. 8).

Wer Härtefallgelder beansprucht, darf keine Darlehen oder Dividenden an seine Anteilseigner bezahlen (Art. 6).

Die Revisionsstelle hat im Zusammenhang mit COVID-19-Krediten eine Hinweis- und Meldepflicht, falls die Kredite missbräuchlich verwendet werden.

Mietzinserlass - Basel meets Zurich

Das Parlament hat der Idee, Unternehmen, die wegen den verordneten Massnahmen ihren Betrieb schliessen mussten, generell und schweizweit einen Mieterlass zu Lasten der Vermieter zu gewähren, im Dezember 2020 eine Abfuhr erteilt.

Albert Leiser vom Hauseigentümerverband Zürich hat sich zusammen mit anderen Mitstreitern aber dafür eingesetzt, dass das Basler Drei-Drittels-Modell auch in der Limmatstadt Einzug nimmt. Die Stadt Zürich hat hierfür 20 Millionen Franken zur Verfügung gestellt.

Gesuche konnten vom Vermieter bis zum 30. April 2021 eingereicht werden. Voraussetzungen sind u. a.:

• Es handelt sich um Geschäftsräumlichkeiten in der Stadt Zürich.

• Es wird eine Einigung zwischen Mieter und Vermieter erzielt, wonach der Mieter vom 01.12.2020 bis 30.04.2021 während mindestens einem Monat nur einen Drittel der Miete bezahlen muss.

• Das Mietverhältnis ist ungekündigt.

• Zwischen Mieter und Vermieter besteht keine rechtliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit.

• Beim Mieter muss es sich um ein Unternehmen handeln, das sich weder in Liquidation, noch in einem Konkursverfahren befindet.

• Der Mieter ist von einer behördlichen Schliessung ab 1. Dezember 2020 betroffen oder hat Umsatzeinbusse vom 01.12.2020 bis 28.02.2021 eine Umsatzeinbusse von mind. einem Drittel erlitten.

Der Drittelsanteil der Stadt Zürich beläuft sich auf höchsten CHF 8'333 pro Monatsmiete.

Auswirkungen auf die Buchführung und Rechnungslegung

Die Kurzarbeitsentschädigungen dürften in der Praxis mehrheitlich mit dem Personalaufwand verrechnet werden. Sind diese KAE wesentlich, sind diese im Anhang aufzuschlüsseln (Art. 959c Abs. 1 Ziff. 2 OR). Ein Ausweis als ausserordentlicher Ertrag bei gleichzeitiger Erläuterung im Anhang ist aus meiner Sicht ebenfalls zulässig (Art. 959c Abs. 2 Ziff. 12 OR).

Die COVID-19-Kredite sind als Fremdkapital auszuweisen, auch wenn Sie für die Überschuldungsanzeige gem. Art. 725 Abs. 2 OR nicht als solches zu berücksichtigen sind. In der Regel dürften die Kredite langfristig und verzinslich sein. Im Anhang sind die Konditionen der Kredite auszuweisen (Betrag, Dauer, Verzinsung, Konditionen bzw. Restriktionen). Darlehen der Kantone aus deren Härtefallprogrammen sind analog zu behandeln.

Bei den À-fonds-perdu-Beiträgen stellt sich die Frage, wann diese als realisiert gelten und erfolgswirksam erfasst werden dürfen. Ein Teil der Lehre stellt sich auf den Standpunkt, dass dies mit der Bewilligung eines Gesuchs erfolgt. Die Beiträge sind als ausserordentlicher Ertrag einzubuchen. Im Anhang zur Jahresrechnung ist der Erhalt derartiger Beiträge als Ereignis nach dem Bilanzstichtag offenzulegen (Art. 959c Abs. 2 Ziff. 13).

Aus buchhalterischer Sicht stellt sich im Weitern die Frage, ob der Geschäftsbetrieb grundsätzlich (noch mindestens 12 Monate) weitergeführt werden kann oder die Rechnungslegung auf Veräusserungswerte umgestellt werden muss. Hierbei kann auch mangelnde Liquidität die Fortführungsfähigkeit beeinträchtigen.

Selbstverständlich muss auch die Werthaltigkeit von Aktiven aufgrund der aktuellen Situation neu überprüft werden. Ist diese beeinträchtigt, sind entsprechend Abschreibungen oder Wertberichtigungen vorzunehmen. Typische Positionen könnten sein: Vorräte, Forderungen, Darlehen, Beteiligungen, immaterielle Vermögenswerte etc.

Handhabung bei der Mehrwertsteuer

Für den Zeitraum vom 20.03.2020 bis zum 31.12.2020 werden von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) keine Verzugszinsen erhoben.

Gem. ESTV stellen Kurzarbeitsentschädigungen keine steuerbaren Umsätze dar, da ihnen keine Leistungen gegenüberstehen. Der Betrag ist in Ziffer 910 "Andere Mittelflüsse" der MWST-Abrechnung auszuweisen. KAE führen deshalb auch zu keiner Vorsteuerkorrektur.

Erhält ein Unternehmen Gelder gestützt auf die COVID-19-Härtefallverordnung, so handelt es sich um Subventionen, die in der MWST-Deklaration in Ziffer 900 zu erfassen sind. Bei Unternehmen, die nach der effektiven Methode abrechnen, führen solche À-fonds-perdu-Beiträge sowie die nicht erhobenen Zinsen oder ein allfälliger Teilverzicht (bei Darlehen) deshalb zu einer Vorsteuerkorrektur. Werden die Gelder aufgrund einer Spartenrechnung nur für einen Teilbereich vergütet, ist dies bei der Vorsteuerkorrektur entsprechend zu berücksichtigen.

Auswirkungen auf die Lohnbuchhaltung

Bei den Lohndeklarationen, insbesondere wenn keine Lohnbuchhaltung eingesetzt wird, ist darauf zu achten, dass bei einer Kürzung des Bruttolohns um 20 % infolge Kurzarbeit dennoch 100 % des Lohnes versichert sind und mit den Sozialversicherungen abgerechnet werden müssen.

Beim Lohnausweis sind Kurzarbeitsentschädigungen in Ziffer 7 des Lohnausweises auszuweisen. Im Zuge der Pandemie vorgenommene Änderungen des Arbeitsverhältnisses können ebenfalls einen Einfluss auf die korrekte Erstellung des Lohnausweises haben: Verändertes Arbeitspensum, Homeoffice-Entschädigungen, vorzeitige Austritte etc.

Viele Kantone wie bspw. Zürich gehen einen pragmatischen Weg und versuchen die Auswirkungen des Homeoffice bei der Besteuerung der Mitarbeitenden möglichst unberücksichtigt zu lassen. Fahrkosten oder der Abzug für die auswärtige Verpflegung werden zum Abzug zugelassen, als ob die Homeoffice-Tätigkeit nicht bestanden hätte. Im Gegenzug bleiben zusätzliche Kosten aufgrund der Arbeit zu Hause aber i. d. R. unberücksichtigt. Diese Lösung dürfte für die meisten Arbeitnehmenden vorteilhaft sein. Die Unternehmen werden von einer zusätzlichen administrativen Mehrbelastung befreit.

Fazit

Die Auswirkungen der Corona-Pandemie sind im heutigen Zeitpunkt in ihrer ganzen Tragweite noch kaum zu ermessen. Dies betrifft nicht nur die medizinische Seite. Auch die mittel- und langfristigen Auswirkungen auf die Gesellschaft, das Rechtssystem, das Bildungswesen, die öffentlichen Finanzen und die Wirtschaft, so bekommt man den Eindruck, sind noch kaum angedacht worden.

Versuchen wir die angebotenen staatlichen Hilfsangebote so gut wie möglich zu nutzen. Vielleicht leistet diese mit ein Beitrag dazu, dass möglichst viele Menschen bald wieder eine Perspektive zurückgewinnen und dazu beitragen können mit Freude und Optimus unser Land zum Positiven weiterzuentwickeln.

Quellen:

Fragen rund um die Kurzarbeit

Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 26. Februar 2021 (KAE mit Einschluss von Ferien/Feiertagen)

COVID-19-Gesetz

COVID-19-Solidarbürgschaftsgesetz

Härtefallprogramm, Zürich, 3. Runde

COVID-19-Härtefallverordnung

Drei-Drittels-Modell (Zürich)

Berufskosten und Corona in der Steuerperiode 2021

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Disclaimer: Diese Publikation wird den Benutzern rein informativ zur Verfügung gestellt. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten hat man sich alleine auf die genannten Quellen, relevanten Gesetze und Publikationen zu beziehen. Das vorliegende Schreiben enthält eine stark zusammenfassende Beurteilung durch die Autoren. Für eine individuelle Abklärung der jeweiligen Sachverhalte nehmen Sie mit uns oder direkt mit den zuständigen Behörden Kontakt auf.

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Stand Mai 2021

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